Präambel
In den Statuten des Vereins „Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik“ in Folge ÖAGG genannt, sind entsprechend dem Vereinsgesetz die vereinsinternen Strukturen und Regelungen festgelegt (§§ 1 – 25, Fassung vom 17.11.2012).
Gem. § 3 (2) lit. c ÖAGG-Statuten dient als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks des ÖAGG:
„die Bildung von Sektionen zur Wahrung von Aufgaben im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung und regionaler Zusammenarbeit, sowie von Arbeitskreisen gleichgerichteter Intention;“
Gem. § 17 ÖAGG-Statuten nehmen zuständige VertreterInnen einer (Fach-) Sektion teil an den Konferenzen:
- LeiterInnenkonferenz
- Geschäftsfeldkonferenz „Beratung“
- Geschäftsfeldkonferenz „Psychotherapie“
- Mitgliederkonferenz
Gem. § 15 ÖAGG-Statuten können VertreterInnen einer (Fach-) Sektion von ihren Konferenzen als Geschäftsfeldverantwortliche(r) in den erweiterten Vorstand des ÖAGG delegiert werden.
Gem. § 19 (1) bis (7) ÖAGG-Statuten sind die Aufgaben der (Fach-) Sektionen festgehalten.
Geschäftsordnung der FS/PD gem. § 19 (7)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Fachsektion führt den Namen „Fachsektion Psychodrama“ abgekürzt und in Folge FS/PD.
(2) Sie hat den Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck der FS/PD
(1) Die FS/PD bezweckt i.S. § 3 (2) lit. c ÖAGG-Statuten die Förderung der Gesundheit, der Bildung und der soziokulturellen Entwicklung in der Gesellschaft durch die Verbreitung und Weiterentwicklung der Theorien, Konzepte, Methoden und Techniken, die von J. L. Moreno entwickelt wurden.
(2) Das auf das Wirken von J.L. Moreno aufbauende Verfahren, das in verschiedene Richtungen modifiziert wurde, beinhaltet unter anderem die Schwerpunkte Psychodrama, Soziometrie, Gruppenpsychotherapie, Rollenspiel, Stegreiftheater und Monodrama.
(3) Die FS/PD sorgt für die Weiterentwicklung von methodenspezifischen und theoretischen Ansätzen des Psychodramas, der Soziometrie und des Rollenspiels sowie für die Sicherung der Qualität in Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
(4) Die FS/PD fördert das psychotherapeutische, psychosoziale, organisationale und pädagogische Handeln und die kulturelle Entwicklung durch die Anwendung und Verbreitung psychodramatischer Methoden, wie Psychodrama, Soziometrie, Gruppen- und Einzelpsychotherapie (Monodrama), Rollenspiel und Stegreiftheater.
(5) Die FS/PD informiert die Öffentlichkeit über das Psychodrama und seinen Beitrag zur physischen, psychischen sozialen und beruflichen Entwicklung und Gesundheit.
(6) Die FS/PD fördert gesellschaftspolitische, insbesondere sozial- und gesundheitspolitische Aktivitäten.
(7) Die FS/PD fördert Forschung und Lehre im Psychodrama Soziometrie und Rollenspiel durch Unterstützung geeigneter Initiativen auf diesem Gebiet.
(8) Die FS/PD fördertden Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen psychodramatischen Schulen und die Kommunikation in den Regionen.
(9) Die FS/PD fördert den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Interessen und Zielen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der FS/PD
(1) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Angebote zur Fort- und Weiterbildung durch die Organisation von Veranstaltungen, Symposien und Kongressen in den Regionen und für Gesamtösterreich.
(b) Förderung von Forschung und Lehre im Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel durch Unterstützung geeigneter Initiativen auf diesem Gebiet.
(c) Bildung von regionalen Psychodrama – Arbeitskreisen zur Abhaltung regionaler Veranstaltungen.
(d) Unterstützung und Mitherausgabe von Psychodrama – Fachzeitschriften und den wissenschaftlichen Austausch in Form von Beiträgen.
(e) Förderung fachlicher Publikationen sowie Internetpräsenz.
(2) Als materielle Mittel dienen:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Erträge aus den Aus- undWeiterbildungsinstituten sowie Veranstaltungen
(c) Erträge aus Publikationen
(d) Spenden
(e) Öffentliche und private Zuwendungen
(f) Legate
§ 4 Aufbau der FS/PD
(1) Mitgliederversammlung
(2) Sektionsleitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel (abgekürzt und in Folge PD- Sektionsleitung)
(3) Aus- und Weiterbildungsinstitut B3 (Bildung- Begegnung- Beratung)
(4) Aus- und Weiterbildungsinstitut für Psychodrama- Psychotherapie
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Art, Erwerb, Beendigung, Rechte und Pflichten sind in §§ 5 – 8 der Statuten des ÖAGG geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft in der FS/PD ist für die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung in einem der Ausbildungsinstitute erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft in der FS/PD erlischt durch Austritt oder durch einen Antrag der Sektionsleitung in der Mitgliederversammlung entsprechend den Ethikrichtlinien des ÖAGG.
§ 6 Organe der FS/PD
(1) Mitgliederversammlung
(2) PD-Sektionsleitung
(3) Ausbildungsausschuss B3
(4) Ausbildungsausschuss Psychodrama- Psychotherapie
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Sie wird von der PD-Sektionsleitung einmal jährlich einberufen.
(a) Die Einberufung erfolgt auf elektronischem Weg mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin.
(b) Anträge sind schriftlich/elektronisch mindestens 2 Wochen vorher zu stellen und der Tagesordnung beizulegen.
(c) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der FS/PD.
(d) Die Übernahme einer Stimmdelegation für eine Person ist per Nachweis möglich.
(e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden von:
- Mindestens 10 % der Mitglieder der FS/PD
- Fachsektionsleitung
- Mitgliederversammlung
(2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Geschäftsordnung der FS/PD erfolgt mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Stimmen / die Delegation einer Stimme ist möglich.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung mit einfacher Mehrheit
(a) Pro Geschäftsjahr:
- Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeiten aller Organe der Fachsektion.
- Die Entgegennahme des Jahresberichtsder KassierIn.
- Die Entlastung der KassierIn.
- Die Entlastung der/des FachsektionsleiterIn und der restlichen PD-Sektionsleitung
- Die Genehmigung des Budgetvoranschlags für das nächste Geschäftsjahr.
(b) Abhaltung der Wahl der PD-Sektionsleitung in Abständen von zwei Jahren
(c) Diskussion und Abstimmung (qualifizierte Mehrheit) über Geschäftsordnungen der FS/PD.
(d) Diskussion und Abstimmung über fachliche oder strukturelle Änderungen der Angebote oder Aufgaben der FS/PD.
(e) Diskussion und Abstimmung über Aberkennung/Nichtaufnahme von Mitgliedschaft in der FS/PD.
(f) Über die Mitgliederversammlung ist von der Schriftführung ein Protokoll zu verfassen.
(g) Dieses Protokoll ist für die Mitglieder auf der Website der FS/PD zu veröffentlichen und dem ÖAGG-Vorstand vorzulegen.
§ 8 PD- Sektionsleitung
(1) Die PD- Sektionsleitung besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Diese können bei Bedarf im Wahlvorschlag auf StellvertreterInnen der jeweiligen Funktionsrolle erweitert werden:
- FachsektionsleiterIn
- StellvertreterIn
- KassierIn
- SchriftführerIn
(a) Je ein Mitglied der PD-Sektionsleitung sollte aus dem Lehrkörpern der Ausbildungsinstitute B3 und Psychodrama- Psychotherapie sein.
(b) Ein Mitglied der PD-Sektionsleitung sollte eine AusbildungskandidatIn oder AbsolventIn des Fachspezifikums Psychodrama sein.
(c) Sollten Zuordnungen gem. Pkt. (a) und (b) nicht möglich sein, wären diese Positionen in die erweiterte PD-Sektionsleitung zu kooptieren.
(d) Weitere Mitglieder können für spezielle Aufgaben nach Konsens der PD-Sektionsleitung aufgenommen/kooptiert werden.
(2) Die PD-Sektionsleitung wird aufgrund eines Wahlvorschlages (Liste) gewählt und hat den/die FachsektionsleiterIn, die anderen InhaberInnen von Funktionsrollen zu bezeichnen und die Zusammensetzung gem. Pkt. (1) (a) bis (d) zu berücksichtigen.
(a) Ein Wahlvorschlag braucht für seine Gültigkeit die Unterstützung mindestens von zehn Mitgliedern der FS/PD.
(b) Wahlvorschläge sind sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Fachsektionsleitung einzubringen und werden bei der Aussendung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
(c) Die Wahl der PD-Sektionsleitung findet bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen statt. Auf Antrag ist eine geheime Wahl möglich.
(d) Die PD-Sektionsleitung bleibt so lange in ihrer Funktion bis eine neue gewählt ist.
§ 9 Aufgaben der PD-Sektionsleitung
(1) Die PD-Sektionsleitung fasst die Beschlüsse nach dem Mehrheitsgrundsatz, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der FachsektionsleiterIn den Ausschlag. Über Sitzungen und Abstimmungen wird ein schriftliches Protokoll von der SchriftführerIn verfasst.
(2) Die PD-Sektionsleitung hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen zumindest 4 Mal pro Geschäftsjahr ab.
(3) Die PD-Sektionsleitung beruft Mitgliederversammlungen ein, bereitet die Tagesordnung und den Budgetvoranschlag vor und gibt den Termin rechtzeitig (zumindest 4 Wochen) vorher per E-mail bekannt.
(4) Die PD-Sektionsleitung überwacht und kontrolliert die Tätigkeiten der Ausbildungsinstitute. Die Organisationsstruktur sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungsinstitute sind in entsprechenden Geschäftsordnungen geregelt.
(5) Die PD-Sektionsleitung organisiert:
- die Verwaltung und wirtschaftliche Ausrichtung der FS/PD in Abstimmung mit dem Vorstand des ÖAGG
- die Verwaltung und wirtschaftliche Ausrichtung der Ausbildungsinstitute
- die Planung, Umsetzung und Betreuung von Informations- Netzwerksveranstaltungen sowie wissensvermittelnde Veranstaltungen (Vorträge, Symposien, Kongresse)
- methodenspezifische Austauschforen
- die Förderung und Mitarbeit an einschlägiger wissenschaftlicher Forschung und Publizistik
§ 10 Aufgaben der FachsektionsleiterIn
(1) Der/Die FachsektionsleiterIn sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der FS/PD entsprechend den Vereinsstatuten und den Richtlinien des ÖAGG, der GO FS/PD sowie der Beschlüsse innerhalb der FS/PD.
(2) Er/Sie vertritt die FS/PD nach innen und außen gem § 19 (3) b) ÖAGG-Statuten „die methodenspezifische Außenvertretung (Handlungsvollmacht laut Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006)“.
§ 11 Beschwerdestellen
- Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
- Die Ethikkommission, die Ombudsstelle und das Schiedsgericht des gesamten ÖAGG können lt. Statut bei Beschwerden angerufen werden1
§ 12 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des ÖAGG-Vorstandes.
Geschäftsordnung für das Institut Psychodrama- Psychotherapie
Präambel:
- Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ermächtigt gem. §§ 6 und 7 PthG 91 mit Bescheid vom 5.11.1993 den Verein Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG) zur Durchführung der Ausbildung von Psychotherapeut:innen im Rahmen eines Fachspezifikums in der anerkannten Methode Psychodrama.
- Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel die Durchführung der Ausbildung von Psychotherapeut:innen im Rahmen eines Fachspezifikums in der anerkannten Methode
- Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel die methodenspezifische Durchführung von Fort- und Weiterbildungen für Psychotherapeut:innen.
1. Die Leitung der Fachsektion für Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel
delegiert die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Psychodrama – Psychotherapeut:innen an das Ausbildungsinstitut für Psychodrama-Psychotherapie
Daraus ergeben sich:
- Kontrollrecht betreffend der Verwaltung des Ausbildungsinstituts
- Ausbildungsordnungen und deren Änderungen müssen im Einvernehmen mit der PD-Sektionsleitung
- Der/die Fachsektionsleiter:in vertritt die gesamte Sektion nach innen und außen (entsprechend den Statuten des ÖAGG – Handlungsvollmacht lt. Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006) Delegationen in Absprache sind möglich.
- Bestätigung der/des vom Ausbildungsausschuss gewählten Ausbildungsleiter:in seitens der PD-Sektionsleitung
- im Konfliktfall zwischen Ausbildungsleitung und der PD-Sektionsleitung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem/der Fachsektionsleiter:in binnen 4 Wochen einzuberufen
2. Das Institut für Psychodrama-Psychotherapie
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Zweck des Instituts für Psychodrama-Psychotherapie (gem. PthG 1991):
- die Durchführung der Berufsausbildung zum/zur Psychodrama-Psychotherapeut:in entsprechend dem anerkannten Curriculum
- die Durchführung von methodenspezifischen Fort- und Weiterbildungen für Psychotherapeut:innen
- Fort- und Weiterbildung von Psychodrama-Lehrtherapeut:innen
4. Aufgaben des Instituts für Psychodrama-Psychotherapie:
- Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildung für Psychotherapeut:innen entsprechend den geltenden Durchführungsbestimmungen
- Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium
- Durchführung von Kooperationen mit universitären Einrichtungen nach Genehmigung durch den ÖAGG- Vorstand*)
- Herstellung und Durchführung von Kooperationen mit anderen (Fach-) Sektionen im ÖAGG entsprechend den Statuten des ÖAGG
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Curricula für fachspezifische Lehrgänge
- Bestellung von qualifizierten Lehrpersonen (Lehrtherapeut:innen mit voller und partieller Lehrbefugnis)
- Fachaufsicht (qualitativ und quantitativ)
- Erstellung von Lehrbehelfen
- Erstellung von Ausbildungs-Verträgen mit den Ausbildungsteilnehmer:innen
- Erstellung von Lehraufträgen
*) zur Zeit bestehen Kooperationsverträge mit der Paris Lodron Universität Salzburg und der Bertha von Suttner-Universität in St. Pölten.
5. Lehrpersonen:
Grundsätzliches:
- Alle Mitglieder des Lehrkörpers sind Psychodrama-Psychotherapeut:innen, die entsprechend der Lehrtherapeut:innen-Richtlinie des BMG von 2000 durch die Leitung des Ausbildungsinstitutes zu Lehrtherapeut:innen bestellt wurden (mit partieller oder voller Lehrbefugnis).
- Voraussetzung für die Bestellung:
- Mitgliedschaft im ÖAGG und in der Fachsektion Psychodrama / ÖAGG
- Eine Lehrperson muss mindestens fünf Jahre psychotherapeutische Praxis nach Eintragung in die Liste der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des BMG nachweisen können und vor und nach der Bestellung methodenspezifische wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen. Sie muss Fort- und Weiterbildungen nachweisen können
- Die Bestellung erfolgt schriftlich auf 3 Jahre.
- Die Bestellung ist nach Ablauf neuerlich zu
- Bestellungen zu Lehrpersonen müssen von der Ausbildungsleitung an die Behörde gemeldet werden.
- Die Lehrpersonen, die von einer kooperierenden Universität einen Lehrauftrag zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen bekommen, sind dafür im Rahmen der jeweiligen Universität tätig. Sie unterstehen fachlich dem Ausbildungsinstitut.
- Lehrpersonen werden von der Ausbildungsleitung quantitativ und qualitativ überprüft. Die oben genannten Voraussetzungen müssen gegenüber der Behörde im Jahresbericht der Ausbildungsleitung nachgewiesen werden.
Beendigung der Lehrbefugnis:
- Stilllegung – kein regionaler Bedarf
- Zurücklegung der Tätigkeit durch die Lehrperson selbst
- Vorzeitige Beendigung durch den Ausbildungsausschuss (bei Lehrpersonen mit partieller Lehrbefugnis) oder (bei Lehrpersonen mit voller Lehrbefugnis) durch die Lehrendenkonferenz der Lehrenden mit voller Lehrbefugnis mit Mehrheitsbeschluss
Arten von Lehrpersonen:
a.) Lehrpersonen mit partieller Lehrbefugnis:
Kriterien für die Bestellung (über die grundsätzlichen Voraussetzungen hinaus):
- Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse
- Empfehlung von mindestens einer/einem Lehrtherapeut:in mit voller Lehrbefugnis
- Konsens in der Lehrendenkonferenz der Lehrpersonen mit voller und partieller Lehrbefugnis
Mögliche Tätigkeiten/Befugnisse:
- Durchführung von Lehrtherapie und/oder Praktikumssupervision und/oder Praxissupervision
- Durchführung von bestimmten Lehrveranstaltungen für Theorie und Methodik
Verpflichtungen:
- Teilnahme an der jährlich stattfindenden Lehrendenkonferenz aller Lehrenden
- Teilnahme an der jährlich stattfindenden Fortbildung für Lehrende (Sommerakademie)
b.) Lehrpersonen mit voller Lehrbefugnis
Kriterien für die Bestellung (über die grundsätzlichen Voraussetzungen hinaus):
- vorangegangene Tätigkeit als Lehrtherapeut:in mit partieller Lehrbefugnis
- Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse
- Mindestens 1 Coleitung in einer Unter- oder Oberstufengruppe
- Zustimmung und Konsens im Ausbildungsausschuss
- Zustimmung und Konsens in der Lehrendenkonferenz der Lehrenden mit voller Lehrbefugnis
Mögliche Tätigkeiten/Befugnisse: Wie bei partieller Lehrbefugnis und zusätzlich:
lehrgangsbezogene Lehraufträge für
- Abhaltung einer Unter- oder Oberstufengruppe
- Abhaltung von Gruppensupervisionen
c.) Gastdozent:innen
GastdozentInnen sind Lehrpersonen aus Österreich oder dem Ausland, die vorübergehend für einzelne Ausbildungsveranstaltungen bestellt werden (PthG).
6. Gremien des Instituts Psychodrama- Psychotherapie
6.1. Lehrendenkonferenz der Lehrtherapeut:innen mit voller Lehrbefugnis – wird von der Ausbildungsleitung mindestens einmal im Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:
- Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte von Seminaren und Lehrgängen entsprechend den angebotenen Curricula
- Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte, Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, Beratung des Ausbildungsausschusses etc.)
- Austausch und Bericht über die eigene Tätigkeit
- Aufnahme von Lehrenden mit partieller Lehrbefugnis in den Status des/der Lehrenden mit voller Lehrbefugnis – Konsens erforderlich
- Abstimmung über vorzeitige Beendigung der Lehrbefugnis einer Lehrperson mit voller Lehrbefugnis – Mehrheitsbeschluss auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses
6.2. Lehrendenkonferenz aller Lehrtherapeut:innen mit partieller und voller Lehrbefugnis – wird von der Ausbildungsleitung mindestens einmal pro Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:
- Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte entsprechend den Curricula,
- Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte, Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, )
- Austausch und Bericht über die eigene Tätigkeit
- Aufnahme von Psychodrama-Psychotherapeut:innen in den Status des/der Lehrenden mit partieller Lehrbefugnis – Konsens erforderlich
- Wahl des Ausbildungsausschusses für eine Funktionsperiode von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit
6.3. Ausbildungsausschuss
- besteht aus 6-8 Personen (Lehrtherapeut:innen mit voller Lehrbefugnis)
- hat eine Funktionsperiode von 3 Jahren
- Mitglieder sind: Ausbildungsleiter:in, Stellvertretung, geschäftsführende Ausbildungsleiter:innen, eine Vertretung der lehrgangsbetreuenden Lehrenden, ein Mitglied der PD-Sektionsleitung
- Kooptierungen sind möglich
- diese wählen mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen eine Ausbildungsleitung sowie deren Stellvertretung
- berät den/die Ausbildungsleiter:in
- Verteilung von klar definierten Aufgaben der Ausbildungsleitung an einzelne Personen oder Arbeitsgruppen im Lehrkörper
6.4. Ausbildungsleitung
Die Ausbildungsleitung besteht aus einer Gruppe von mind. 2 Personen:
- einer Gesamtleitung, welche das Institut nach außen hin vertritt.
- einer/m stellvertretenden Ausbildungsleiter:in, welche den/die Ausbildungsleiter:in im Bedarfsfall vertritt.
- mehreren regional geschäftsführenden Ausbildungsleiter:innen, von denen jede/r für die Durchführung der Lehrgänge an einer kooperierenden Universität oder in einer Region zuständig ist.
Aufgaben der Ausbildungsleitung:
- Organisation der Lehrveranstaltungen und Erstellung von einem Lehrveranstaltungsverzeichnis
- Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen entsprechend den Kooperationsverträgen mit den kooperierenden Universitäten.
- Erstellung eines Budgetplans pro Lehrgang (Lehrgangs-Kalkulation) in Abstimmung mit der Fachsektionsleitung
- Vergabe und Verlängerung von Lehraufträgen und Abschluss von Verträgen mit Lehrtherapeut:innen für partielle und volle Lehrbefugnisse entsprechend der Lehrtherapeut:innen-Richtlinie des BM für Gesundheit
- Quantitative und qualitative Überprüfung der Lehrtätigkeiten und deren Evaluierung
- Abschluss von Ausbildungsverträgen zur Absolvierung des Fachspezifikums Psychodrama-Psychotherapie
- Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung im Fachspezifikum
- Abhaltung von mündlichen Prüfungen – eigenverantwortlich oder unter Vorsitz der kooperierenden Universitäten
- Erstellung des jährlichen Berichts an das BM für Gesundheit
- Vertretung des Instituts Psychodrama- Psychotherapie:
- in Abteilungen von kooperierenden Universitäten
- im Beirat des BM für Gesundheit (Benennung von Vertretungen möglich)
- im Geschäftsfeld Psychotherapie des ÖAGG
- im Beirat der Psychotherapeutischen Ambulanz des ÖAGG
Die Aufgaben der Ausbildungsleitung können an die regional geschäftsführenden Ausbildungsleiter:innen und an lehrgangsbetreuende Lehrende delegiert werden.
7. Kooperationen
Die Kooperationen mit Universitäten werden vom ÖAGG-Vorstand, in Abstimmung mit der Fachsektion PD, abgeschlossen.
8. Beschwerdestellen
- Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
- Die Ethikkommission, die Ombudsstelle und das Schiedsgericht des gesamten ÖAGG können lt. Statut bei Beschwerden angerufen werden
Wien, am 04.11. 2024 Mag. Dr. Silvia Weigl, MSc, Fachsektionsleiterin
Geschäftsordnung für das Ausbildungsinstitut B3 (Bildung, Begegnung, Beratung)
Präambel
- Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama die Durchführung von Aus- Fort- und Weiterbildungen in der Methode Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel für Bildung und Beratung.
1 . Die Leitung der Fachsektion für Psychodrama delegiert die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Methode Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel an das Ausbildungsinstitut B3.
Daraus ergeben sich:
- Kontrollrecht betreffend der Verwaltung des Ausbildungsinstituts B3
- Ausbildungsordnungen und deren Änderungen müssen von der PD- Sektionsleitung in Kraft gesetzt werden.
- Der/die FachsektionsleiterIn vertritt die gesamte Sektion nach innen und außen (entsprechen den Statuten des ÖAGG -Handlungsvollmacht lt. Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006), Delegationen in Absprache sind möglich.
- Bestätigung der/die LeiterIn des Ausbildungsinstitutes von der PD-Sektionsleitung
- im Konfliktfall zwischen dem Ausbildungsausschuss und der PD-Sektionsleitung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der Fachsektionsleiter/In binnen 4 Wochen einzuberufe
2. Das Ausbildungsinstitut B3 hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Zweck des Ausbildungsinstituts B3
- Durchführung von methodenspezifischen Aus-, Fort und Weiterbildungen im Bildungs- und Beratungsbereich
- Durchführung methodenspezifischer Aus- Fort- und Weiterbildungen für BeraterInnen
- Fort- und Weiterbildung von LehrtrainerInnen
4. Aufgaben des Ausbildungsinstituts B3
- Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildungen entsprechend den Durchführungsbestimmungen
- Herstellung und Durchführung von Kooperationen mit anderen (Fach-) Sektionen im ÖAGG entsprechend den Statuten des ÖAGG
- Beistellung von qualifiziertem Lehrpersonal
- Fachaufsicht (qualitativ und quantitativ)
- Erstellung von Lehrbehelfen
- Erstellung von Verträgen mit den Aus- , Fort- und WeiterbildungskandidatInnen
5. Lehrpersonal
- Generelle Voraussetzungen:
- Alle Mitglieder des Lehrpersonals sind LehrtrainerInnen
- Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre durch die Leitung des Ausbildungsinstituts B3
- Die Bestellung ist nach Ablauf neuerlich zu beantragen
- Die LehrtrainerInnen zur Abhaltung von Seminaren (Theorie, Supervision) und LehrtrainerInnen für alle anderen Funktionen werden von der Ausbildungsleitung quantitativ und qualitativ überprüft.
- Aus- , Fort- und Weiterbildungen werden evaluiert
Lehrauftrag für LehrtrainerIn
Aufnahmekriterien:
- Mitglied im ÖAGG und FS/PD
- Mindestens 5 Jahre Tätigkeit nach Graduierung
- Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse
- Zustimmung und Konsens im Ausbildungsausschuss B3
Tätigkeit (Lehrauftrag für):
- Abhaltung von Lehrveranstaltungen
Einzelseminare für Theorie
Lehrgänge
Gruppensupervisionen
- Einzel- Lehrsupervision
- Sonstige Lehrtätigkeit
Beendigung:
– Zurücklegung der Tätigkeit durch die LehrtrainerIn
- Stilllegung – kein regionaler Bedarf
- Vorzeitige Beendigung durch den Ausbildungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss entsprechend den Ethikrichtlinien im ÖAGG
6. Gremien des Ausbildungsinstituts B3
6.1. Lehrpersonalkonferenz der LehrtrainerInnen – wird von der Ausbildungsleitung B3 mindestens 1 Mal im Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:
a) Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte von Seminaren und Lehrgängen entsprechend der angebotenen Curricula
b) Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte, Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, Beratung des Ausbildungsausschusses etc.
c) Austausch und Bericht über die eigene Lehrtätigkeit
f) Wahl des Ausbildungsausschusses für eine Funktionsperiode von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit
6.2. Ausbildungsausschuss
- besteht aus 4 Personen (LehrtrainerInnen)
- hat eine Funktionsperiode von 3 Jahren
- Kooptierungen sind möglich
- Mitglieder sind: AusbildungsleiterIn, 2 Vertretung der Lehrgangsleitungen, ein Mitglied der PD- Sektionsleitung
- diese wählen aus ihren Reihen eine Ausbildungsleitung
- berät den/die AusbildungsleiterIn
- Übernahme im Delegationsverfahren von klar umrissenen Aufgaben
6.3. Aufgaben der Ausbildungsleitung
- Organisation der Lehrveranstaltungen und Erstellung von einem Lehrveranstaltungsverzeichnis
- Erstellung eines Budgetplanes pro Lehrgang
- Vergabe und Verlängerung von Lehraufträgen und den Abschluss von Verträgen mit LehrtrainerInnen entsprechend den Richtlinien
- Quantitave und qualitative Überprüfung der Lehrtätigkeiten und deren Evaluierung
- Abschluss von Aus- /Weiterbildungsverträgen mit AusbildungskandidatInnen auf Basis der Vorlagen des jeweiligen Curriculums
- Vertretung des Ausbildungsinstituts im Geschäftsfeld Beratung des ÖAGG
- Anrechnung von Ausbildungsschritten von fremden Institutionen zur Akkreditierung in Österreich
7. Beschwerdestellen
- Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
- Ethikkommission und Schiedsgericht des gesamten ÖAGG lt. Statut können bei Beschwerden angerufen werde
8. Wissenschaftlicher Beirat
Ist ein Organ der Fachsektion Psychodrama für alle Ausbildungsbereiche.