Geschäftsordnung Fachsektion / B3 / Ausbildungsinstitut

Präambel

In den Statuten des Vereins „Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik“ in Folge ÖAGG genannt, sind entsprechend dem Vereinsgesetz die vereinsinternen Strukturen und Regelungen festgelegt          (§§ 1 – 25, Fassung vom 17.11.2012).

Gem. § 3 (2) lit. c ÖAGG-Statuten dient als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks des ÖAGG:

„die Bildung von Sektionen zur Wahrung von Aufgaben im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung und regionaler Zusammenarbeit, sowie von Arbeitskreisen gleichgerichteter Intention;“

Gem. § 17 ÖAGG-Statuten nehmen zuständige VertreterInnen einer (Fach-) Sektion teil an den Konferenzen:

  • LeiterInnenkonferenz
  • Geschäftsfeldkonferenz „Beratung“
  • Geschäftsfeldkonferenz „Psychotherapie“
  • Mitgliederkonferenz

Gem. § 15 ÖAGG-Statuten können VertreterInnen einer (Fach-) Sektion von ihren Konferenzen als Geschäftsfeldverantwortliche(r) in den erweiterten Vorstand des ÖAGG delegiert werden.

Gem. § 19 (1) bis (7) ÖAGG-Statuten sind die Aufgaben der (Fach-) Sektionen festgehalten.

Geschäftsordnung der FS/PD gem. § 19 (7)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Fachsektion führt den Namen „Fachsektion Psychodrama“ abgekürzt und in Folge FS/PD.

(2) Sie hat den Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck der FS/PD

(1) Die FS/PD bezweckt i.S. § 3 (2) lit. c ÖAGG-Statuten die Förderung der Gesundheit, der Bildung und der soziokulturellen Entwicklung in der Gesellschaft durch die Verbreitung und Weiterentwicklung der Theorien, Konzepte, Methoden und Techniken, die von J. L. Moreno entwickelt wurden.

(2) Das auf das Wirken von J.L. Moreno aufbauende Verfahren, das in verschiedene Richtungen modifiziert wurde, beinhaltet unter anderem die Schwerpunkte Psychodrama, Soziometrie, Gruppenpsychotherapie, Rollenspiel, Stegreiftheater und Monodrama.

(3) Die FS/PD sorgt für die Weiterentwicklung von methodenspezifischen und theoretischen Ansätzen des Psychodramas, der Soziometrie und des Rollenspiels sowie für die Sicherung der Qualität in Aus-, Fort- und Weiterbildungen.

(4) Die FS/PD fördert das psychotherapeutische, psychosoziale, organisationale und pädagogische Handeln und die kulturelle Entwicklung durch die Anwendung und Verbreitung psychodramatischer Methoden, wie Psychodrama, Soziometrie, Gruppen- und Einzelpsychotherapie (Monodrama), Rollenspiel und Stegreiftheater.

(5) Die FS/PD informiert die Öffentlichkeit über das Psychodrama und seinen Beitrag zur physischen, psychischen sozialen und beruflichen Entwicklung und Gesundheit.

(6) Die FS/PD fördert gesellschaftspolitische, insbesondere sozial- und gesundheitspolitische Aktivitäten.

(7) Die FS/PD fördert Forschung und Lehre im Psychodrama Soziometrie und Rollenspiel durch Unterstützung geeigneter Initiativen auf diesem Gebiet.

(8) Die FS/PD fördertden Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen psychodramatischen Schulen und die Kommunikation in den Regionen.

(9) Die FS/PD fördert den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Interessen und Zielen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der FS/PD

(1) Als ideelle Mittel dienen:

(a) Angebote zur Fort- und Weiterbildung durch die Organisation von Veranstaltungen, Symposien und Kongressen in den Regionen und für Gesamtösterreich.

(b) Förderung von Forschung und Lehre im Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel durch Unterstützung geeigneter Initiativen auf diesem Gebiet.

(c) Bildung von regionalen Psychodrama – Arbeitskreisen zur Abhaltung regionaler Veranstaltungen.

(d) Unterstützung und Mitherausgabe von Psychodrama – Fachzeitschriften und den wissenschaftlichen Austausch in Form von Beiträgen.

(e) Förderung fachlicher Publikationen sowie Internetpräsenz.

(2) Als materielle Mittel dienen:

(a) Mitgliedsbeiträge

(b) Erträge aus den Aus- undWeiterbildungsinstituten sowie Veranstaltungen

(c) Erträge aus Publikationen

(d) Spenden

(e) Öffentliche und private Zuwendungen

(f) Legate

§ 4 Aufbau der FS/PD

(1)   Mitgliederversammlung

(2)   Sektionsleitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel (abgekürzt und in Folge PD- Sektionsleitung)

(3)   Aus- und Weiterbildungsinstitut B3 (Bildung- Begegnung- Beratung)

(4)   Aus- und Weiterbildungsinstitut für Psychodrama- Psychotherapie

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Art, Erwerb, Beendigung, Rechte und Pflichten sind in §§ 5 – 8 der Statuten des ÖAGG geregelt.

(2) Die Mitgliedschaft in der FS/PD ist für die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung in einem der Ausbildungsinstitute erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft in der FS/PD erlischt durch Austritt oder durch einen Antrag der Sektionsleitung in der Mitgliederversammlung entsprechend den Ethikrichtlinien des ÖAGG.

§ 6 Organe der FS/PD

(1)   Mitgliederversammlung

(2)   PD-Sektionsleitung

(3)   Ausbildungsausschuss B3

(4)   Ausbildungsausschuss Psychodrama- Psychotherapie

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Sie wird von der PD-Sektionsleitung einmal jährlich einberufen.

(a)   Die Einberufung erfolgt auf elektronischem Weg mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin.

(b)   Anträge sind schriftlich/elektronisch mindestens 2 Wochen vorher zu stellen und der Tagesordnung beizulegen.

(c)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der FS/PD.

(d)   Die Übernahme einer Stimmdelegation für eine Person ist per Nachweis möglich.

(e)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden von:

  • Mindestens 10 % der Mitglieder der FS/PD
  • Fachsektionsleitung
  • Mitgliederversammlung

(2)   Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Geschäftsordnung der FS/PD erfolgt mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Stimmen / die Delegation einer Stimme ist möglich.

(3)   Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung mit einfacher Mehrheit

(a)   Pro Geschäftsjahr:

  • Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeiten aller Organe der Fachsektion.
  • Die Entgegennahme des Jahresberichtsder KassierIn.
  • Die Entlastung der KassierIn.
  • Die Entlastung der/des FachsektionsleiterIn und der restlichen PD-Sektionsleitung
  • Die Genehmigung des Budgetvoranschlags für das nächste Geschäftsjahr.

(b)   Abhaltung der Wahl der PD-Sektionsleitung in Abständen von zwei Jahren

(c)   Diskussion und Abstimmung (qualifizierte Mehrheit) über Geschäftsordnungen der FS/PD.

(d)   Diskussion und Abstimmung über fachliche oder strukturelle Änderungen der Angebote oder Aufgaben der FS/PD.

(e)   Diskussion und Abstimmung über Aberkennung/Nichtaufnahme von Mitgliedschaft in der FS/PD.

(f)    Über die Mitgliederversammlung ist von der Schriftführung ein Protokoll zu verfassen.

(g)   Dieses Protokoll ist für die Mitglieder auf der Website der FS/PD zu veröffentlichen und dem ÖAGG-Vorstand vorzulegen.

§ 8 PD- Sektionsleitung

(1)   Die PD- Sektionsleitung besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Diese können bei Bedarf im Wahlvorschlag auf StellvertreterInnen der jeweiligen Funktionsrolle erweitert werden:

  • FachsektionsleiterIn
  • StellvertreterIn
  • KassierIn
  • SchriftführerIn

(a)   Je ein Mitglied der PD-Sektionsleitung sollte aus dem Lehrkörpern der Ausbildungsinstitute B3 und Psychodrama- Psychotherapie sein.

(b)   Ein Mitglied der PD-Sektionsleitung sollte eine AusbildungskandidatIn oder AbsolventIn des Fachspezifikums Psychodrama sein.

(c)   Sollten Zuordnungen gem. Pkt. (a) und (b) nicht möglich sein, wären diese Positionen in die erweiterte PD-Sektionsleitung zu kooptieren.

(d)   Weitere Mitglieder können für spezielle Aufgaben nach Konsens der PD-Sektionsleitung aufgenommen/kooptiert werden.

(2)   Die PD-Sektionsleitung wird aufgrund eines Wahlvorschlages (Liste) gewählt und hat den/die FachsektionsleiterIn, die anderen InhaberInnen von Funktionsrollen zu bezeichnen und die Zusammensetzung gem. Pkt. (1) (a) bis (d) zu berücksichtigen.

(a)   Ein Wahlvorschlag braucht für seine Gültigkeit die Unterstützung mindestens von zehn Mitgliedern der FS/PD.

(b)   Wahlvorschläge sind sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Fachsektionsleitung einzubringen und werden bei der Aussendung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(c)   Die Wahl der PD-Sektionsleitung findet bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen statt. Auf Antrag ist eine geheime Wahl möglich.

(d)   Die PD-Sektionsleitung bleibt so lange in ihrer Funktion bis eine neue gewählt ist.

§ 9 Aufgaben der PD-Sektionsleitung

(1)   Die PD-Sektionsleitung fasst die Beschlüsse nach dem Mehrheitsgrundsatz, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der FachsektionsleiterIn den Ausschlag. Über Sitzungen und Abstimmungen wird ein schriftliches Protokoll von der SchriftführerIn verfasst.

(2)   Die PD-Sektionsleitung hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen  zumindest 4 Mal pro Geschäftsjahr ab.

(3)   Die PD-Sektionsleitung beruft Mitgliederversammlungen ein, bereitet die Tagesordnung und den Budgetvoranschlag vor und gibt den Termin rechtzeitig (zumindest 4 Wochen) vorher per E-mail bekannt.

(4)   Die PD-Sektionsleitung überwacht und kontrolliert die Tätigkeiten der Ausbildungsinstitute. Die Organisationsstruktur sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungsinstitute sind in entsprechenden Geschäftsordnungen geregelt.

(5) Die PD-Sektionsleitung organisiert:

  • die Verwaltung und wirtschaftliche Ausrichtung der FS/PD in Abstimmung mit dem Vorstand des ÖAGG
  • die Verwaltung und wirtschaftliche Ausrichtung der Ausbildungsinstitute
  • die Planung, Umsetzung und Betreuung von Informations- Netzwerksveranstaltungen sowie wissensvermittelnde Veranstaltungen (Vorträge, Symposien, Kongresse)
  • methodenspezifische Austauschforen
  • die Förderung und Mitarbeit an einschlägiger wissenschaftlicher Forschung und Publizistik

§ 10 Aufgaben der FachsektionsleiterIn

(1)   Der/Die FachsektionsleiterIn sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der FS/PD entsprechend den Vereinsstatuten und den Richtlinien des ÖAGG, der GO FS/PD sowie der Beschlüsse innerhalb der FS/PD.

(2)   Er/Sie vertritt die FS/PD nach innen und außen gem § 19 (3) b) ÖAGG-Statuten „die methodenspezifische Außenvertretung (Handlungsvollmacht laut Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006)“.

§ 11 Beschwerdestellen

  1. Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
  2. Die Ethikkommission, die Ombudsstelle und das Schiedsgericht des gesamten ÖAGG können lt. Statut bei Beschwerden angerufen werden1

§ 12 Änderungen der Geschäftsordnung

(1)   Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.

(2)   Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des ÖAGG-Vorstandes.

Wien, 21.11.2017
Norbert Neuretter
Fachsektionsleiter

Geschäftsordnung für das Ausbildungsinstitut B3 (Bildung, Begegnung, Beratung)

Präambel

  • Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama die Durchführung von Aus- Fort- und Weiterbildungen in der Methode Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel für Bildung und Beratung.

1 . Die Leitung der Fachsektion für Psychodrama delegiert die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Methode Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel an das Ausbildungsinstitut B3. 

Daraus ergeben sich: 

  1. Kontrollrecht betreffend der Verwaltung des Ausbildungsinstituts B3
  2. Ausbildungsordnungen und deren Änderungen müssen von der PD- Sektionsleitung in Kraft gesetzt werden.
  3. Der/die FachsektionsleiterIn vertritt die gesamte Sektion nach innen und außen (entsprechen den Statuten des ÖAGG -Handlungsvollmacht lt. Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006), Delegationen in Absprache sind möglich.
  4. Bestätigung der/die LeiterIn des Ausbildungsinstitutes von der PD-Sektionsleitung
  5. im Konfliktfall zwischen dem Ausbildungsausschuss und der PD-Sektionsleitung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der Fachsektionsleiter/In binnen          4 Wochen einzuberufe

2. Das Ausbildungsinstitut B3 hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

3. Zweck des Ausbildungsinstituts B3

  • Durchführung von methodenspezifischen Aus-, Fort und Weiterbildungen im Bildungs- und Beratungsbereich
  • Durchführung methodenspezifischer Aus- Fort- und Weiterbildungen für BeraterInnen
  • Fort- und Weiterbildung von LehrtrainerInnen

4. Aufgaben des Ausbildungsinstituts B3

  1. Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildungen entsprechend den Durchführungsbestimmungen
  2. Herstellung und Durchführung von Kooperationen mit anderen (Fach-) Sektionen im ÖAGG entsprechend den Statuten des ÖAGG
  3. Beistellung von qualifiziertem Lehrpersonal
  4. Fachaufsicht (qualitativ und quantitativ)
  5. Erstellung von Lehrbehelfen
  6. Erstellung von Verträgen mit den Aus- , Fort- und WeiterbildungskandidatInnen

5. Lehrpersonal

  • Generelle Voraussetzungen:
  • Alle Mitglieder des Lehrpersonals sind LehrtrainerInnen
  • Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre durch die Leitung des Ausbildungsinstituts B3
  • Die Bestellung ist nach Ablauf neuerlich zu beantragen
  • Die LehrtrainerInnen zur Abhaltung von Seminaren (Theorie, Supervision) und LehrtrainerInnen für alle anderen Funktionen werden von der Ausbildungsleitung quantitativ und qualitativ überprüft.
  • Aus- , Fort- und Weiterbildungen werden evaluiert

Lehrauftrag für LehrtrainerIn

Aufnahmekriterien:

  • Mitglied im ÖAGG und FS/PD
  • Mindestens 5 Jahre Tätigkeit nach Graduierung
  • Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse
  • Zustimmung und Konsens im Ausbildungsausschuss B3

Tätigkeit (Lehrauftrag für):

  • Abhaltung von Lehrveranstaltungen

Einzelseminare für Theorie

Lehrgänge

Gruppensupervisionen

  • Einzel- Lehrsupervision
  • Sonstige Lehrtätigkeit

Beendigung:

–   Zurücklegung der Tätigkeit durch die LehrtrainerIn

  • Stilllegung – kein regionaler Bedarf
  • Vorzeitige Beendigung durch den Ausbildungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss entsprechend den Ethikrichtlinien im ÖAGG

6. Gremien des Ausbildungsinstituts B3

6.1. Lehrpersonalkonferenz der LehrtrainerInnen – wird von der Ausbildungsleitung B3 mindestens 1 Mal im Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:

a) Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte von Seminaren und Lehrgängen entsprechend der angebotenen Curricula

b) Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte, Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, Beratung des Ausbildungsausschusses etc.

c) Austausch und Bericht über die eigene Lehrtätigkeit

f) Wahl des Ausbildungsausschusses für eine Funktionsperiode von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit

6.2. Ausbildungsausschuss

  1. besteht aus 4 Personen (LehrtrainerInnen)
  2. hat eine Funktionsperiode von 3 Jahren
  3. Kooptierungen sind möglich
  4. Mitglieder sind: AusbildungsleiterIn, 2 Vertretung der Lehrgangsleitungen, ein Mitglied der PD- Sektionsleitung
  5. diese wählen aus ihren Reihen eine Ausbildungsleitung
  6. berät den/die AusbildungsleiterIn
  7. Übernahme im Delegationsverfahren von klar umrissenen Aufgaben

6.3.  Aufgaben der Ausbildungsleitung

  1. Organisation der Lehrveranstaltungen und Erstellung von einem Lehrveranstaltungsverzeichnis
  2. Erstellung eines Budgetplanes pro Lehrgang
  3. Vergabe und Verlängerung von Lehraufträgen und den Abschluss von Verträgen mit LehrtrainerInnen entsprechend den Richtlinien
  4. Quantitave und qualitative Überprüfung der Lehrtätigkeiten und deren Evaluierung
  5. Abschluss von Aus- /Weiterbildungsverträgen mit AusbildungskandidatInnen auf Basis der Vorlagen des jeweiligen Curriculums
  6. Vertretung des Ausbildungsinstituts im Geschäftsfeld Beratung des ÖAGG
  7. Anrechnung von Ausbildungsschritten von fremden Institutionen zur Akkreditierung in Österreich

7. Beschwerdestellen

  1. Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
  2. Ethikkommission und Schiedsgericht des gesamten ÖAGG lt. Statut können bei Beschwerden angerufen werde

8. Wissenschaftlicher Beirat

 Ist ein Organ der Fachsektion Psychodrama für alle Ausbildungsbereiche.

Wien, 12.12.2017
Norbert Neuretter

Geschäftsordnung für das Institut Psychodrama- Psychotherapie

Präambel

  • Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ermächtigt gem. §§ 6 und 7 PthG 91 mit Bescheid vom 5.11.1993 den Verein Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG)zur Durchführung der Ausbildung von PsychotherapeutInnen im Rahmen eines Fachspezifikums in der anerkannten Methode Psychodrama.
  • Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel die Durchführung der Ausbildung von PsychotherapeutInnen im Rahmen eines Fachspezifikums in der anerkannten Methode Psychodrama.
  • Der Vorstand des ÖAGG delegiert an die Leitung der Fachsektion Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel die methodenspezifische Durchführung von Fort- und Weiterbildungen für PsychotherapeutInnen.
  1. Die Leitung der Fachsektion für Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel delegiert die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Psychodrama – PsychotherapeutInnen an das Ausbildungsinstitut für Psychodrama-Psychotherapie.

Daraus ergeben sich: 

  1. Kontrollrecht betreffend der Verwaltung des Ausbildungsinstituts
  2. Ausbildungsordnungen und deren Änderungen müssen vom PD- Vorstand in Kraft gesetzt werden.
  3. Der/die FachsektionsleiterIn vertritt die gesamte Sektion nach innen und außen (entsprechen den Statuten des ÖAGG – Handlungsvollmacht lt. Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006) Delegationen in Absprache sind möglich.
  4. Bestätigung der vom Ausbildungsausschuss gewählten AusbildungsleiterIn seitens der PD-Sektionsleitung
  5. im Konfliktfall zwischen Ausbildungsausschuss und der PD-Sektionsleitung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der/die Fachsektionsleiter/In binnen          4 Wochen einzuberufen

2. Das Institut für Psychodrama-Psychotherapie hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

3. Zweck des Instituts für Psychodrama-Psychotherapie

  • die Durchführung der Berufsausbildung zum/zur Psychodrama-PsychotherapeutIn entsprechend dem anerkannten Curriculum (gem. PthG 91)
  • die Durchführung von methodenspezifischen Fort- und Weiterbildungen für PsychotherapeutInnen
  • Fort- und Weiterbildung von Psychodrama-LehrtherapeutInnen (gem. PthG 91)

4. Aufgaben des Instituts für Psychodrama-Psychotherapie:

  1. Organisation von Aus-, Fort- und Weiterbildung für PsychotherapeutInnen entsprechend den Durchführungsbestimmungen
  2. Durchführung von Kooperationen mit universitären Einrichtungen nach Genehmigung durch den ÖAGG- Vorstand*)
  3. Herstellung und Durchführung von Kooperationen mit anderen (Fach-) Sektionen im ÖAGG entsprechend den Statuten des ÖAGG
  4. Beistellung von qualifiziertem Lehrpersonal (Lehrbeauftragte mit voller und partieller Lehrverpflichtung)
  5. Fachaufsicht (qualitativ und quantitativ)
  6. Erstellung von Lehrbehelfen
  7. Erstellung von Verträgen mit den Studierenden/AusbildungskandidatInnen
  8. Erstellung von Verträgen mit PsychotherapeutInnen

*)zur Zeit besteht ein Kooperationsvertrag mit der Donau Universität Krems

5. Lehrpersonal

  • Generelle Voraussetzungen: 
  • Alle Mitglieder des Lehrpersonals sind Lehrbeauftragte (partieller oder voller Lehrauftrag)
  • Nach dem Aufnahmeprocedere erfolgt die Bestellung auf 3 Jahre durch die Leitung des Ausbildungsinstitutes
  • Die Bestellung ist nach Ablauf neuerlich zu beantragen
  • Die Lehrbeauftragten zur Abhaltung von Seminaren (Theorie, Supervision) und Lehrgängen (Unter- und Oberstufe) sind zur Zeit im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der Donauuniversität Krems

– Dienstnehmer mit Anstellung und unterstehen dienstrechtlich der Donauuniversität Krems

– Sie unterstehen fachlich dem Ausbildungsinstitut

  • Lehrbeauftragte für alle Funktionen im Rahmen des Fachspezifikums werden von der Ausbildungsleitung quantitativ und qualitativ überprüft.
  • Fort- und Weiterbildungen werden von der Ausbildungsleitung überprüft.

a.) partieller Lehrauftrag für Monodrama- Lehrtherapie

Aufnahmekriterien:

– Mitglied im ÖAGG und FS/PD

– Mindestens 5 Jahre Tätigkeit als PsychotherapeutIn nach Graduierung in der   Methode Psychodrama

–  Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse

–  Empfehlung von einer/einem LehrtherapeutIn mit vollem Lehrauftrag

–  Genehmigung und Erstellung eines befristeten Vertrages auf 3 Jahre durch die Ausbildungsleitung

Tätigkeit:

  • Durchführung der Monodrama- Lehrtherapie
  • Lehrauftrag für Monodrama- Lehrtherapie kann im Sonderfall durch die Ausbildungsleitung erweitert werden
  • Teilnahme an der jährlich stattfindenden Lehrpersonalkonferenz
  • Teilnahme an der jährlich stattfindenden Fortbildung für Lehrende (Sommerakademie)

Beendigung des Lehrauftrags:

  • Zurücklegung der Tätigkeit durch die LehrtherapeutIn
  • Stilllegung – kein regionaler Bedarf
  • Vorzeitige Beendigung durch den Ausbildungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss (entsprechend den Ethikrichtlinien des ÖAGG)

b.) Lehrauftrag für volle Lehrbefugnis

Aufnahmekriterien:

  • bereits erfolgte Tätigkeit als Lehrbeauftragte (r) mit partieller Lehrbefugnis
  • Mitglied im ÖAGG und FS/PD
  • Mindestens 5 Jahre Tätigkeit als PsychotherapeutIn nach Graduierung in der Methode Psychodrama
  • Regionaler Bedarf oder besondere Fachkenntnisse
  • Zustimmung und Konsens im Ausbildungsausschuss
  • Zustimmung und Konsens in der Lehrpersonalkonferenz der Lehrenden mit voller Lehrbefugnis

Tätigkeit (Lehrauftrag für):

  • Abhaltung von Lehrveranstaltungen wie

Einzelseminare für Theorie

Lehrgänge (Unter- und Oberstufe)

Gruppensupervisionen

  • Monodrama- Lehrtherapie
  • Einzel- Lehrsupervision
  • Sonstige Lehrtätigkeit

Beendigung:

–   Zurücklegung der Tätigkeit durch die LehrtherapeutIn

  • Stilllegung – kein regionaler Bedarf
  • Vorzeitige Beendigung durch den Ausbildungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss (entsprechend den Ethikrichtlinien des ÖAGG)
  • Zustimmung der Lehrpersonalkonferenz der Lehrenden mit voller Lehrbefugnis mit einfacher Mehrheit

6. Gremien des Instituts Psychodrama- Psychotherapie

6.1. Lehrpersonalkonferenz der Lehrbeauftragten mit voller Lehrverpflichtung – wird von der Ausbildungsleitung mindestens einmal im Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:

a) Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte von Seminaren und Lehrgängen

entsprechend der angebotenen Curricula

b) Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte,

Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, Beratung des                      Ausbildungsausschusses etc.)

c) Austausch und Bericht über die eigene Tätigkeit

d) Aufnahme in den Status des/der LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis – Konsens erforderlich

e) Abstimmung über vorzeitige Beendigung des Lehrauftrages einer (s) Lehrenden – Mehrheitsbeschluss auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses

6.2. Lehrpersonalkonferenz aller Lehrbeauftragten mit partieller und voller Lehrbefugniswird von der Ausbildungsleitung mindestens einmal pro Jahr einberufen und hat folgende Funktionen:

a) Erarbeitung von Inhalt und Standard der Lehrinhalte entsprechend der Curricula,

b) Erarbeitung von Methodik und Didaktik (z.B. Abfolge bestimmter Lehrinhalte, Voraussetzungen für Besuch von Lehrveranstaltungen, etc.)

c) Austausch und Bericht über die eigene Tätigkeit

d) Wahl des Ausbildungsausschusses für eine Funktionsperiode von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit

6.3. Ausbildungsausschuss

  1. besteht aus 4 Personen (Lehrbeauftragte mit voller Lehrbefugnis)
  2. hat eine Funktionsperiode von 3 Jahren
  3. Mitglieder sind: AusbildungsleiterIn, Stellvertretung, eine Vertretung der Lehrgangsbetreuungen, ein Mitglied der PD-Sektionsleitung
  4. Kooptierungen sind möglich
  5. diese wählen mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen eine Ausbildungsleitung sowie Stellvertretung
  6. berät den/die AusbildungsleiterIn
  7. Übernahme im Delegationsverfahren von klar definierten Aufgaben

6.4. Aufgaben der Ausbildungsleitung 

  1. Organisation der Lehrveranstaltungen und Erstellung von einem Lehrveranstaltungsverzeichnis
  2. Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen entsprechend dem Kooperationsvertrags mit der Donau Universität Krems
  3. Erstellung eines Budgetplans pro Lehrgang
  4. Vergabe und Verlängerung von Lehraufträgen und den Abschluss von Verträgen mit LehrtherapeutInnen für partielle und volle Lehrbefugnisse entsprechend den Richtlinien
  5. Quantitave und qualitative Überprüfung der Lehrtätigkeiten und deren Evaluierung
  6. Abschluss von Ausbildungsverträgen zur Absolvierung des Fachspezifikums Psychodrama-Psychotherapie
  7. Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung im Fachspezifikum zur Graduierung in der Fachsektion
  8. Abhaltung von mündlichen Prüfungen unter Vorsitz der Donau Universität Krems
  9. Erstellung des jährlichen Berichts an das BM für Gesundheit
  10. Vertretung des Instituts Psychodrama- Psychotherapie

– im Department für Psychotherapie an der Donau Universität  Krems

-Organisation der Vertretungen im Beirat des BM für Gesundheit

– im Geschäftsfeld Psychotherapie des ÖAGG

– im Beirat der Psychotherapeutischen Ambulanz des ÖAGG

7. Kooperationen

Die Kooperation mit der Donau-Universität Krems ist in einem eigenen Vertrag mit dem ÖAGG und der Fachsektion Psychodrama geregelt.

8. Beschwerdestellen

  1. Seitens der FS/PD ist eine Beschwerdestelle für alle Aus- und Weiterbildungsfragen eingerichtet
  2. Die Ethikkommission, die Ombudsstelle und das Schiedsgericht des gesamten ÖAGG können lt. Statut bei Beschwerden angerufen werden

9. Wissenschaftlicher Beirat

Ist ein Organ der Fachsektion Psychodrama für alle Aus- und Weiterbildungsbereiche.

Wien,  12.12.2017
Norbert Neuretter